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RECHTSPRECHUNG


RS0021655


Mitwirkungspflichten des Bestellers: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können. Es ist aber Sache des Unternehmers, den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen.


Rechtssatz:

Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob769/83; 7Ob2089/96y; 4Ob1522/96; 9Ob58/97p; 8Ob55/00x; 10Ob205/01x; 4Ob200/08b; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1984

Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1295 IIf7f

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 769/83 1 Ob 769/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 769/83 Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274
7 Ob 2089/96y 7 Ob 2089/96y Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2089/96y
4 Ob 1522/96 4 Ob 1522/96 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96 Auch; Beisatz: Hier: Die Mitteilung des dem Besteller bekannten Verlaufes einer Grundstückgrenze, zu der der Bauunternehmer einen bestimmten Abstand einzuhalten hat. (T1)
9 Ob 58/97p 9 Ob 58/97p Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 Ob 58/97p nur: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. Außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können. (T2)
8 Ob 55/00x 8 Ob 55/00x Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 55/00x Auch
10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x Vgl auch; Beisatz: Es ist aber Sache des Unternehmers, den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen. (T3); Veröff: SZ 2002/23
4 Ob 200/08b 4 Ob 200/08b Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 200/08b Vgl auch; Beisatz: Hier: Pläne als vom Werkbesteller beigestellter Stoff. (T4)
2 Ob 277/08m 2 Ob 277/08m Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m nur: Es ist Sache des Bestellers, dem Werkunternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. (T5)
2 Ob 185/10k 2 Ob 185/10k Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 185/10k Vgl; nur T5