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RECHTSPRECHUNG


RS0021705


Warnpflicht bei Beiziehung eines Architekten: Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. Önorm B 2110) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient. Für die zivilrechtliche Beurteilung der Werkleistung eines Planverfassers ist es bedeutungslos, wenn auf den Einreichunterlagen ein Dritter als Planverfasser (und Bauführer) aufschien und dieser Dritte dadurch gegenüber der Baubehörde die öffentlich-rechtliche Verantwortung übernahm.


Rechtssatz:

Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. B 2110 ÖNorm) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (vgl 5 Ob 521, 522/79) besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob516/79; 1Ob769/83; 7Ob142/97a; 2Ob80/04k; 2Ob277/08m

Schlagworte:

Entscheidung:
18.10.1979

Norm:
ABGB §1165 A
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 516/79 8 Ob 516/79 Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 516/79
1 Ob 769/83 1 Ob 769/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 769/83 Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274
7 Ob 142/97a 7 Ob 142/97a Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 142/97a Auch
2 Ob 80/04k 2 Ob 80/04k Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 80/04k Auch
2 Ob 277/08m 2 Ob 277/08m Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m Vgl; Beisatz: Für die zivilrechtliche Beurteilung der Werkleistung eines Planverfassers ist es bedeutungslos, wenn auf den Einreichunterlagen ein Dritter als Planverfasser (und Bauführer) aufschien und dieser Dritte dadurch gegenüber der Baubehörde die öffentlich-rechtliche Verantwortung übernahm. (T1)