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RECHTSPRECHUNG


RS0021741


Nachträgliche Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt.


Rechtssatz:

Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. Der Unternehmer muß alle Maßnahmen treffen, um den Fehler unwirksam zu machen oder, wenn dies besondere Kosten verursacht oder nicht aussichtsreich ist, den Besteller von dem Fehler und dessen Folgen in Kenntnis setzen. Dem Besteller bleibt es überlassen, von der Ausführung des Werkes abzusehen, seine Anweisungen abzuändern oder zurückzuziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2/74; 3Ob120/75; 1Ob522/79; 8Ob516/79; 7Ob596/81; 1Ob42/86; 7Ob628/93; 6Ob274/04v

Schlagworte:

Entscheidung:
30.01.1974

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2/74 5 Ob 2/74 Entscheidungstext OGH 30.01.1974 5 Ob 2/74 Veröff: EvBl 1974/195 S 437
3 Ob 120/75 3 Ob 120/75 Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 120/75
1 Ob 522/79 1 Ob 522/79 Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 522/79 Veröff: SZ 52/15
8 Ob 516/79 8 Ob 516/79 Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 516/79 nur: Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. (T1)
7 Ob 596/81 7 Ob 596/81 Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 596/81 nur T1; Veröff: SZ 54/128 = EvBl 1982/2 S 14 = JBl 1982,603
1 Ob 42/86 1 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86 nur T1; Veröff: WBl 1987,219
7 Ob 628/93 7 Ob 628/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 628/93 nur T1
6 Ob 274/04v 6 Ob 274/04v Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit eines Baugrundes. (T2)