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RECHTSPRECHUNG


RS0021744


Warnpflichtverletzung nur bei Verschulden: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung.


Rechtssatz:

Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob579/80; 5Ob581/80; 8Ob504/81; 7Ob626/83; 1Ob647/84; 1Ob42/86; 3Ob607/86; 6Ob610/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 8Ob579/90; 6Ob2077/96a; 7Ob517/96; 1Ob233/97i; 7Ob140/98h; 1Ob108/99k; 1Ob178/00h; 1Ob170/01h; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 6Ob276/02k; 1Ob29/04b; 6Ob274/04v; 7Ob119/13w; 7Ob82/14f; 3Ob54/15k; 2Ob223/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
18.06.1980

Norm:
ABGB §1168a
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 579/80 1 Ob 579/80 Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
5 Ob 581/80 5 Ob 581/80 Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 581/80 nur: Er hat den Beteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. (T1) Veröff: HS X/XI/27
8 Ob 504/81 8 Ob 504/81 Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 504/81 Vgl
7 Ob 626/83 7 Ob 626/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 626/83 Auch
1 Ob 647/84 1 Ob 647/84 Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 647/84 Veröff: SZ 57/197
1 Ob 42/86 1 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86 nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168 a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2) Veröff: WBl 1987,219
3 Ob 607/86 3 Ob 607/86 Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86 Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels) kann unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck verlangt werden. (T3)
6 Ob 610/88 6 Ob 610/88 Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 610/88
4 Ob 582/89 4 Ob 582/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89 Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4)
8 Ob 579/90 8 Ob 579/90 Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90 nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)
6 Ob 2077/96a 6 Ob 2077/96a Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2077/96a
7 Ob 517/96 7 Ob 517/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 517/96 nur T2
1 Ob 233/97i 1 Ob 233/97i Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 233/97i Beis wie T4; Beisatz: Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. (T5)
7 Ob 140/98h 7 Ob 140/98h Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 140/98h Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. (T6) Veröff: SZ 71/142
1 Ob 108/99k 1 Ob 108/99k Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 108/99k Auch; nur T1
1 Ob 178/00h 1 Ob 178/00h Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T7)
1 Ob 170/01h 1 Ob 170/01h Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h Beisatz: Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt. (T8)
10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen beziehungsweise Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T9) Veröff: SZ 2002/23
2 Ob 52/03s 2 Ob 52/03s Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s Vgl auch
6 Ob 276/02k 6 Ob 276/02k Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k Vgl; Beis wie T6
1 Ob 29/04b 1 Ob 29/04b Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 29/04b Auch; Beisatz: Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet nicht, dass dem Unternehmer die Untauglichkeit "in die Augen fallen" müsste. (T10)
6 Ob 274/04v 6 Ob 274/04v Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v Beis wie T6
7 Ob 119/13w 7 Ob 119/13w Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 119/13w Beis wie T6
7 Ob 82/14f 7 Ob 82/14f Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 82/14f
3 Ob 54/15k 3 Ob 54/15k Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 54/15k Auch; Beis wie T6
2 Ob 223/14d 2 Ob 223/14d Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. (T11)