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RECHTSPRECHUNG


RS0021786


Ein Baumeister, der gegenüber dem Bauherrn ausdrücklich erklärt hat, daß die Bauführung keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, kann, wenn sich diese Zusage als unrichtig erweist, vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung keinen Werklohn fordern.


Rechtssatz:

Ein Baumeister, der gegenüber dem Bauherrn ausdrücklich erklärt hat, daß die Bauführung keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, kann, wenn sich diese Zusage als unrichtig erweist, vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung keinen Werklohn fordern.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob223/75

Schlagworte:

Entscheidung:
29.10.1975

Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 223/75 8 Ob 223/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 223/75 Veröff: HS 9477