zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0021814


Wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werkes nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu, weil des Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt. Das Begehren auf Zahlung des Deckungskapitals schließt denknotwendig ein, dass Verbesserung nicht (mehr) von der Werkunternehmerin begehrt wird, weshalb damit auch das Leistungsverweigerungsrecht. Entfällt


Rechtssatz:

Wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werkes nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu, weil des Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob540/89; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 2Ob237/14p; 4Ob14/16m

Schlagworte:
,

Entscheidung:
01.03.1989

Norm:
ABGB §1168

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 540/89 1 Ob 540/89 Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 540/89 Veröff: EvBl 1989/101 S 372 = WBl 1989,225
4 Ob 23/93 4 Ob 23/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93 Auch; Veröff: MR 1993,190
1 Ob 93/11z 1 Ob 93/11z Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 93/11z Auch
4 Ob 163/11s 4 Ob 163/11s Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 163/11s Auch
2 Ob 237/14p 2 Ob 237/14p Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 237/14p
4 Ob 14/16m 4 Ob 14/16m Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 14/16m Beisatz: Das Begehren auf Zahlung des Deckungskapitals schließt denknotwendig ein, dass Verbesserung nicht (mehr) von der Klägerin begehrt, sondern einem Dritten in Auftrag gegeben werden wird. Damit entfällt auch das Leistungsverweigerungsrecht. (T1)