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RECHTSPRECHUNG


RS0021845 T1


Fälligkeit des Entgelts nach Vollendung oder bei Auftragswiderruf: Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung. Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren.


Rechtssatz:

Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob98/59; 4Ob510/75; 7Ob529/88; 8Ob625/88; 1Ob167/99m; 9Ob279/99s; 2Ob260/00z; 2Ob25/02v; 8Ob149/02y; 8Ob114/11i

Schlagworte:

Entscheidung:
22.04.1959

Norm:
ABGB §1168
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 98/59 5 Ob 98/59 Entscheidungstext OGH 22.04.1959 5 Ob 98/59
4 Ob 510/75 4 Ob 510/75 Entscheidungstext OGH 11.03.1975 4 Ob 510/75 Auch; Beisatz: Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren. (T1)
7 Ob 529/88 7 Ob 529/88 Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 529/88
8 Ob 625/88 8 Ob 625/88 Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 625/88 nur: Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. (T2) Veröff: ecolex 1990,212
1 Ob 167/99m 1 Ob 167/99m Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 167/99m
9 Ob 279/99s 9 Ob 279/99s Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 279/99s Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Besteller den Abruf endgültig, dann erübrigt sich jede Fälligstellung und dem Unternehmer gebührt, solange das Werk nicht hergestellt werden kann, seit dem Tag, an dem das Unterbleiben des Werks endgültig feststeht, der eingeschränkte Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. (T3)
2 Ob 260/00z 2 Ob 260/00z Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 260/00z Vgl auch
2 Ob 25/02v 2 Ob 25/02v Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 25/02v Vgl auch
8 Ob 149/02y 8 Ob 149/02y Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 149/02y Auch; Beis wie T1
8 Ob 114/11i 8 Ob 114/11i Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 114/11i Auch; nur T2