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RECHTSPRECHUNG


RS0021848


Leistungsabrechnung auf Grundlage eines Zahlungsplanes: Sollte die Abrechnung der Leistung in Zahlungsanforderungen auf der Grundlage eines dem Schlußbrief angeschlossenen Zahlungsplanes und die Teilzahlungen nach Maßgabe des Baufortschrittes im Zuge dieser Teilleistungsanforderungen erfolgen, kann dies nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß die Parteien hinsichtlich der im Zahlungsplan vorkommenden Teilleistungen vereinbaren wollten, daß das auf die einzelnen Teilleistungen entfallende Entgelt unabhängig davon auf jeden Fall zu bezahlen ist, auch wenn die rechnungslegende Partei bei anderen Teilleistungen mit der Vollendung des Werkes, bzw der Verbesserung von Mängeln im Verzuge sein sollte.


Rechtssatz:

Sollte die Abrechnung der Leistung in Zahlungsanforderungen auf der Grundlage eines dem Schlußbrief angeschlossenen Zahlungsplanes und die Teilzahlungen nach Maßgabe des Baufortschrittes im Zuge dieser Teilleistungsanforderungen erfolgen, kann dies nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß die Parteien hinsichtlich der im Zahlungsplan vorkommenden Teilleistungen vereinbaren wollten, daß das auf die einzelnen Teilleistungen entfallende Entgelt unabhängig davon auf jeden Fall zu bezahlen ist, auch wenn die rechnungslegende Partei bei anderen Teilleistungen mit der Vollendung des Werkes, bzw der Verbesserung von Mängeln im Verzuge sein sollte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob616/82

Schlagworte:

Entscheidung:
10.11.1982

Norm:
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 616/82 3 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82