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RECHTSPRECHUNG


RS0021876


Änderung des Leistungsumfangs bei Subunternehmervertrag: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge – etwa was den Leistungsumfang betrifft – partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.


Rechtssatz:

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/91 (1Ob590/91); 6Ob602/92; 8Ob651/93; 1Ob100/98g; 6Ob40/98w; 9Ob236/99t; 7Ob272/99x; 3Ob48/04m; 3Ob101/04f; 7Ob298/04f; 7Ob40/05s; 9Ob146/04t; 3Ob279/06k; 8Ob73/07d; 3Ob186/10i; 2Ob223/14d; 5Ob48/15t

Schlagworte:

Entscheidung:
29.11.1989

Norm:
ABGB §1165 F
ABGB §1313a IIIc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 704/89 1 Ob 704/89 Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 704/89 Veröff: JBl 1990,587 = RdW 1990,342
6 Ob 550/91 6 Ob 550/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91 Veröff: JBl 1992,387
1 Ob 589/91 1 Ob 589/91 Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91 Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. (T1); Beisatz: Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis. (T2)
6 Ob 602/92 6 Ob 602/92 Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 602/92
8 Ob 651/93 8 Ob 651/93 Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 651/93 Auch; Beisatz: Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer. (T3)
1 Ob 100/98g 1 Ob 100/98g Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 100/98g Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. (T4)
6 Ob 40/98w 6 Ob 40/98w Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w Beisatz: Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt. (T5)
9 Ob 236/99t 9 Ob 236/99t Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. (T6)
7 Ob 272/99x 7 Ob 272/99x Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x Auch; nur T1; Beisatz: Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. (T7)
3 Ob 48/04m 3 Ob 48/04m Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m Auch; nur T4; Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis. (T8); Beisatz: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. (T9)
3 Ob 101/04f 3 Ob 101/04f Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 101/04f Auch; nur T4; Veröff: SZ 2004/149
7 Ob 298/04f 7 Ob 298/04f Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f Auch; nur T1; Beis wie T6
7 Ob 40/05s 7 Ob 40/05s Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s Auch; nur T1; Beis wie T7
9 Ob 146/04t 9 Ob 146/04t Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 Ob 146/04t Auch; Beis wie T9; Beisatz: In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein. (T10)
3 Ob 279/06k 3 Ob 279/06k Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89). (T11)
8 Ob 73/07d 8 Ob 73/07d Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 73/07d nur T1; Beis wie T9 nur: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. (T12)
3 Ob 186/10i 3 Ob 186/10i Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6
2 Ob 223/14d 2 Ob 223/14d Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d Auch; nur T1; Beis wie T5
5 Ob 48/15t 5 Ob 48/15t Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 48/15t Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11