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RECHTSPRECHUNG


RS0021889


Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.


Rechtssatz:

Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob550/91; 8Ob651/93

Schlagworte:

Entscheidung:
10.10.1991

Norm:
ABGB §1165 F
ABGB §1170a Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 550/91 6 Ob 550/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91 Veröff: JBl 1992,387
8 Ob 651/93 8 Ob 651/93 Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 651/93 Auch