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RECHTSPRECHUNG


RS0021904


Die Behauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Unternehmer aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer daher seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. Ein Anspruch des Werkunternehmers setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt.


Rechtssatz:

Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob717/82; 6Ob216/10y; 3Ob126/11t; 3Ob198/11f; 8Ob58/13g; 4Ob262/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
14.07.1983

Norm:
ABGB §1168
ZPO §226 IIIB

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 717/82 6 Ob 717/82 Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 717/82 Veröff: HS XIV/XV/13
6 Ob 216/10y 6 Ob 216/10y Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 216/10y Vgl; nur: Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden. (T1)
3 Ob 126/11t 3 Ob 126/11t Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T2); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T3)
3 Ob 198/11f 3 Ob 198/11f Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f Auch; Beis wie T2
8 Ob 58/13g 8 Ob 58/13g Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 58/13g Auch; Beis wie T2
4 Ob 262/14d 4 Ob 262/14d Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d Beisatz: Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt. (T4)