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RECHTSPRECHUNG


RS0021918


Ergänzung der Rechnungslegung bei Regieabrechnung: Hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, ob er die Klarstellung durch das im Prozeß eingeholte Sachverständiger – Gutachten als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme, aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten; dann hat damit der Beklagte eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.


Rechtssatz:

Hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, ob er die Klarstellung durch das im Prozeß eingeholte Sachverständiger - Gutachten als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme, aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten; dann hat damit der Beklagte eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob630/88; 5Ob43/92; 1Ob509/94; 1Ob39/99p; 8Ob114/11i

Schlagworte:

Entscheidung:
13.12.1988

Norm:
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 630/88 4 Ob 630/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 630/88 Veröff: WBl 1989,162
5 Ob 43/92 5 Ob 43/92 Entscheidungstext OGH 05.05.1992 5 Ob 43/92
1 Ob 509/94 1 Ob 509/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 509/94 Auch; Beisatz: Der Rechnungslegungspflichtige hat eindeutig zu erklären, ob er die erst durch das Sachverständigengutachten erfolgten Klarstellung als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernimmt. Die Erklärung kann auch schlüssig erfolgen, sofern sie nur eindeutig ist. Es handelt sich dabei um keine Prozeßerklärung. (T1)
1 Ob 39/99p 1 Ob 39/99p Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 39/99p Vgl auch; Beisatz: Bedarf es zur Herstellung der Überprüfbarkeit der Rechnung gerade jener Ergänzungen, die erst dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu entnehmen sind, so kann die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nur eintreten, wenn der Unternehmer sich dieses Gutachten entweder ausdrücklich oder eindeutig schlüssig zu eigen macht. (T2)
8 Ob 114/11i 8 Ob 114/11i Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 114/11i Vgl auch