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RECHTSPRECHUNG


RS0021925


Der Werkbesteller darf den Werklohn zurückhalten, um den Unternehmer zur Verbesserung eines mangelhaften Werks zu bringen. Wenn aber eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt (zB wegen Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit), dann ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller die Fertigstellung des Werks verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Gleiches gilt auch, sobald der Besteller auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung, Wandlung) umsteigt, weil er auch in diesem Fall ja keine Verbesserung mehr begehrt.


Rechtssatz:

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob740/79; 3Ob663/79; 1Ob617/83; 1Ob556/84; 1Ob656/86; 5Ob630/89; 8Ob628/90; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 8Ob2144/96v; 1Ob2005/96a; 10Ob136/98t; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 4Ob51/03h; 6Ob100/03d; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 10Ob45/05y; 6Ob80/05s; 4Ob114/08f; 8Ob168/09b; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 4Ob14/16m; 1Ob107/16s; 6Ob89/18h

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.1979

Norm:
ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 740/79 6 Ob 740/79 Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 740/79
3 Ob 663/79 3 Ob 663/79 Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 663/79
1 Ob 617/83 1 Ob 617/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83 Auch; Veröff: RdW 1984,41
1 Ob 556/84 1 Ob 556/84 Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 556/84
1 Ob 656/86 1 Ob 656/86 Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 656/86 Auch; Veröff: EvBl 1987/49 S 210 = WBl 1987,37
5 Ob 630/89 5 Ob 630/89 Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 630/89 Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)
8 Ob 628/90 8 Ob 628/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90 Veröff: ecolex 1991,315
4 Ob 23/93 4 Ob 23/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93 Veröff: MR 1993,180
8 Ob 2144/96v 8 Ob 2144/96v Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2144/96v nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. (T1)
1 Ob 2005/96a 1 Ob 2005/96a Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a Auch
10 Ob 136/98t 10 Ob 136/98t Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 136/98t Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. (T2)
6 Ob 72/00g 6 Ob 72/00g Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 72/00g Vgl auch
6 Ob 312/00a 6 Ob 312/00a Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 312/00a Auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T3)
5 Ob 44/01h 5 Ob 44/01h Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 44/01h Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers setzt einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus (SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83 ua). (T4)
7 Ob 187/01b 7 Ob 187/01b Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 187/01b Auch; Beis wie T4
5 Ob 28/02g 5 Ob 28/02g Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g Auch; nur: Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T5); Beis wie T4
4 Ob 51/03h 4 Ob 51/03h Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 51/03h
6 Ob 100/03d 6 Ob 100/03d Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 100/03d nur T5
6 Ob 147/04t 6 Ob 147/04t Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 147/04t nur T1
7 Ob 103/05f 7 Ob 103/05f Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 103/05f Vgl auch
10 Ob 45/05y 10 Ob 45/05y Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 45/05y nur T1
6 Ob 80/05s 6 Ob 80/05s Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 80/05s Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T6)
4 Ob 114/08f 4 Ob 114/08f Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 114/08f Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. (T7)
8 Ob 168/09b 8 Ob 168/09b Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 168/09b Auch; nur T1
2 Ob 182/10v 2 Ob 182/10v Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 182/10v Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T7
1 Ob 93/11z 1 Ob 93/11z Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 93/11z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T8)
4 Ob 163/11s 4 Ob 163/11s Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 163/11s Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
6 Ob 77/12k 6 Ob 77/12k Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k Beis wie T8; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T9)
3 Ob 114/12d 3 Ob 114/12d Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 114/12d Auch
3 Ob 173/14h 3 Ob 173/14h Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
10 Ob 71/14k 10 Ob 71/14k Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung ist somit, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt. Sobald er auf einen der sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) umgeschwenkt ist oder selbst verbessert hat, greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr. (T10)
4 Ob 14/16m 4 Ob 14/16m Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 14/16m
1 Ob 107/16s 1 Ob 107/16s Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 107/16s Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T11); Veröff: SZ 2016/93
6 Ob 89/18h 6 Ob 89/18h Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h