zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0021963


Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.


Rechtssatz:

1)Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.2)Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennen konnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob596/81; 1Ob690/84; 9Ob133/98v; 2Ob52/03s; 8Ob59/12b

Schlagworte:

Entscheidung:
17.09.1981

Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 596/81 7 Ob 596/81 Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 596/81 Veröff: EvBl 1982/2 S 14 = SZ 54/128 = JBl 1982,603
1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 nur: Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7
9 Ob 133/98v 9 Ob 133/98v Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v nur T1
2 Ob 52/03s 2 Ob 52/03s Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T2)
8 Ob 59/12b 8 Ob 59/12b Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b Auch; nur T1