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RECHTSPRECHUNG


RS0021964 T1


Zwischenmodell zur Preisrisikotragung: Eine Aufteilung der Preisrisikotragung in der Weise, dass Änderungen des allgemeinen Preisgefüges bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zu Lasten des Unternehmers) für die Entgeltbestimmung unbeachtlich sein, Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt aber (zu Lasten des Bestellers) bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt werden sollen, stellt ein gedankliches Zwischenmodell zwischen Festpreisvereinbarungen und Preisgleitklauseln dar, das als solches weder im Verdacht schwerwiegender inhaltlicher Unausgewogenheit, noch auch bei Aufnahme in Formularerklärungen im Verdacht der Unüblichkeit steht. Der Vereinbarung längerer Festpreisfristen ist dabei im Zweifel eine bewusste Risikoaufteilung zu unterstellen.


Rechtssatz:

Nach der in Österreich generell akzeptierten ÖNORM B 2110 sind Preise von Bauleistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von vier Monaten nach Angebotslegung zu beenden sind, im Zweifel Festpreise; sollen sich die Arbeiten nach dem Vertrag auf einen längeren Zeitraum erstrecken oder geschieht dies ohne Verschulden des Unternehmers, so unterliegen die Preise (mangels anderweitiger Vereinbarung) dem Preisausgleich, das heißt sie sind als veränderliche Preise anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob519/85; 6Ob662/86; 5Ob558/93; 9Ob263/99p; 6Ob151/05g; 6Ob70/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.03.1985

Norm:
ABGB §1170a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 519/85 5 Ob 519/85 Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85 Veröff: SZ 58/41 = EvBl 1986/27 S 109 = RdW 1985,305
6 Ob 662/86 6 Ob 662/86 Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 662/86 Vgl auch; Beisatz: Eine Aufteilung der Preisrisikotragung in der Weise, dass Änderungen des allgemeinen Preisgefüges bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zu Lasten des Unternehmers) für die Entgeltbestimmung unbeachtlich sein, Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt aber (zu Lasten des Bestellers) bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt werden sollen, stellt ein gedankliches Zwischenmodell zwischen Festpreisvereinbarungen und Preisgleitklauseln dar, das als solches weder im Verdacht schwerwiegender inhaltlicher Unausgewogenheit, noch auch bei Aufnahme in Formularerklärungen im Verdacht der Unüblichkeit steht. Der Vereinbarung längerer Festpreisfristen ist dabei im Zweifel eine bewusste Risikoaufteilung zu unterstellen. (T1) Veröff: WBl 1987,38
5 Ob 558/93 5 Ob 558/93 Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 558/93 Vgl auch
9 Ob 263/99p 9 Ob 263/99p Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 Ob 263/99p Vgl auch; Beisatz: Bei auf das Ende er Anbotsfrist rückwirkenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen ist eine entsprechende Preiserhöhung zulässig. (T2)
6 Ob 151/05g 6 Ob 151/05g Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 151/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wennder Auftragnehmer über die Veränderung der Preisumrechnungsgrundlagen nicht informieren muss, hat er nach Punkt2.5.4 der ÖNORM B2111 die Preisumrechnung vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich begehren müsste. Der Auftraggeber kann-sollte eine entsprechende Umrechnung zu seinen Gunsten nicht erfolgt sein-den entsprechenden Betrag bei Zahlung und unter Bekanntgabe des Grundes für die Reduktion abziehen oder-sollte er die nach der Vereinbarung überhöhte Schlussrechnung bezahlt haben-die Überzahlung nachträglich in der in den ÖNORMenA2060 und B 2110 vorgesehenen Fristen geltend machen. (T3)
6 Ob 70/13g 6 Ob 70/13g Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 70/13g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111 nicht als sittenwidrig beurteilt. (T4)