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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 582/89 4 Ob 582/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
RECHTSPRECHUNG
RS0021978
Folgen bei Ignorierung der Warnung: Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist.
- Rechtssatz:
Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob582/89 (4Ob583/89)
- Schlagworte:
- Prüf- und Warnpflicht
- Entscheidung:
- 27.02.1990
- Norm:
- ABGB §1168a
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
4 Ob 582/89 4 Ob 582/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89