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RECHTSPRECHUNG


RS0021978


Folgen bei Ignorierung der Warnung: Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist.


Rechtssatz:

Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob582/89 (4Ob583/89)

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.1990

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 582/89 4 Ob 582/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89