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RECHTSPRECHUNG


RS0021982


Die Untersuchungspflicht des Reparaturunternehmers geht nicht so weit, dass er das zu reparierende Fahrzeugteil, wie zB das Getriebe, nach Feststellung und Behebung jenes mangelhaften Teiles, der die Ursache für den Reparaturauftrag war, auch in einem anderen Teilbereich auf das Vorliegen eines Fehlers hin untersuchen müsste, der bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten kann.


Rechtssatz:

Die Untersuchungspflicht des Reparaturunternehmers geht nicht so weit, daß er das Objekt der Reparatur (hier Kraftfahrzeuggetriebe) nach Feststellung und Behebung jenes mangelhaften Teiles, der die Ursache für den Reparaturauftrag war, auch in einem anderen Teilbereich auf das Vorliegen eines Fehlers hin untersuchen müßte, der bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob589/76; 7Ob626/83

Schlagworte:

Entscheidung:
15.06.1976

Norm:
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1299 F
ABGB §1299 G

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 589/76 5 Ob 589/76 Entscheidungstext OGH 15.06.1976 5 Ob 589/76 Veröff: HS 9467
7 Ob 626/83 7 Ob 626/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 626/83