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RECHTSPRECHUNG


RS0021993 T1


Höchstbetrag als Pauschalpreis: Eine Gesamt (Pauschal) Preisvereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht ein fixer Betrag, sondern nur ein Höchstbetrag genannt wird. Versprechen eines Höchstpreises ist anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nicht auf die Vorläufigkeit der Entgeltsangabe hingewiesen und sich eine Erhöhung des Entgelts nicht vorbehalten hat.


Rechtssatz:

Über den Unterschied zwischen einem Pauschalpreis und einem Schätzungsanschlag (summarischen Überschlag).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob30/53; 2Ob386/56; 2Ob274/59; 6Ob82/61; 8Ob268/63; 5Ob195/75; 1Ob561/77; 4Ob2150/96x; 10Ob82/00g; 3Ob46/04t

Schlagworte:

Entscheidung:
08.04.1953

Norm:
ABGB §1170a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 30/53 2 Ob 30/53 Entscheidungstext OGH 08.04.1953 2 Ob 30/53 Veröff: SZ 26/89
2 Ob 386/56 2 Ob 386/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 2 Ob 386/56 Veröff: JBl 1956,526
2 Ob 274/59 2 Ob 274/59 Entscheidungstext OGH 13.07.1959 2 Ob 274/59
6 Ob 82/61 6 Ob 82/61 Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 82/61
8 Ob 268/63 8 Ob 268/63 Entscheidungstext OGH 15.10.1963 8 Ob 268/63
5 Ob 195/75 5 Ob 195/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75 Beisatz: Eine Gesamt (Pauschal) Preisvereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht ein fixer Betrag, sondern nur ein Höchstbetrag genannt wird. Versprechen eines Höchstpreises ist anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nicht auf die Vorläufigkeit der Entgeltsangabe hingewiesen und sich eine Erhöhung des Entgelts nicht vorbehalten hat. (T1) Veröff: ImmZ 1976,138
1 Ob 561/77 1 Ob 561/77 Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 561/77
4 Ob 2150/96x 4 Ob 2150/96x Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2150/96x Auch; Beisatz: Ob Kostenvoranschlag, Schätzung oder Pauschalpreisvereinbarung vorliegen, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13, II/1, 370) und im konkreten Fall mitunter schwierig zu bestimmen (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 6 iVm Rz 5 und 31 zu § 1170a). (T2)
10 Ob 82/00g 10 Ob 82/00g Entscheidungstext OGH 21.05.2001 10 Ob 82/00g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schätzungsanschlag dient der Orientierung darüber, was der Besteller an Kosten zu erwarten hat, enthält jedoch keine Zergliederung der mutmaßlichen Kosten unter ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeitskosten und Materialkosten. (T3)
3 Ob 46/04t 3 Ob 46/04t Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 46/04t Auch; Beis wie T2 nur: Ob Kostenvoranschlag, Schätzung oder Pauschalpreisvereinbarung vorliegen, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. (T4); Beis wie T3