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RECHTSPRECHUNG


RS0022000


Es ist dem Verleger nicht verboten, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werks abzulehnen, wenn ansonsten Ansprüche Dritter wegen Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) drohen würden.


Rechtssatz:

Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 MRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen (§ 1330 ABGB) Text zu verweigern. Dies wäre kein Verstoß gegen das Zensurverbot.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob59/93; 4Ob94/93; 4Ob199/12m

Schlagworte:

Entscheidung:
08.06.1993

Norm:
ABGB §1172
ABGB §1330 BII
MRK Art10 I1
MRK Art10 III1
StGG Art13 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 59/93 4 Ob 59/93 Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
4 Ob 94/93 4 Ob 94/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
4 Ob 199/12m 4 Ob 199/12m Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m Vgl; Beisatz: Der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‑ ebenso wie Art 13 Abs 2 StGG ‑ nur die Vorzensur (absolut), nicht aber repressive Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen werden können und ausschließlich an Art 13 Abs 1 StGG und (nun) Art 10 EMRK zu messen sind. (T1); Beisatz: Sowohl gerichtliche Unterlassungsgebote als auch mögliche Strafbeschlüsse in einem Exekutionsverfahren sind repressive Maßnahmen, denen der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung nicht entgegensteht. (T2)