Schlagwort: Rechte des Verlegers FILTER AUFHEBEN

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RS0022000


Es ist dem Verleger nicht verboten, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werks abzulehnen, wenn ansonsten Ansprüche Dritter wegen Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) drohen würden.

08.06.1993
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