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RECHTSPRECHUNG


RS0022030


Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen und Schlussrechnung: Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.


Rechtssatz:

Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob616/82; 2Ob503/85; 5Ob318/85

Schlagworte:

Entscheidung:
10.11.1982

Norm:
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 616/82 3 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
2 Ob 503/85 2 Ob 503/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 503/85
5 Ob 318/85 5 Ob 318/85 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 318/85 Veröff: JBl 1986,321