RECHTSPRECHUNG
RS0022030
Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen und Schlussrechnung: Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.
- Rechtssatz:
Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob616/82; 2Ob503/85; 5Ob318/85
- Schlagworte:
- Rechnungslegung
- Entscheidung:
- 10.11.1982
- Norm:
- ABGB §1170
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 616/82 3 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
2 Ob 503/85 2 Ob 503/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 503/85
5 Ob 318/85 5 Ob 318/85 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 318/85 Veröff: JBl 1986,321