RECHTSPRECHUNG
RS0022078
Der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist.
- Rechtssatz:
Der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob24/81; 1Ob679/90; 1Ob624/95; 1Ob573/95; 1Ob191/98i; 6Ob34/00v; 9Ob192/01b; 6Ob309/02p; 5Ob21/09p; 8Ob16/11b; 3Ob162/12p; 5Ob71/12w; 3Ob228/12v; 3Ob202/13x; 5Ob230/14f; 3Ob16/16y
- Schlagworte:
- Beginn der Verjährungsfrist bei verweigerter Verbesserung
- Entscheidung:
- 28.04.1981
- Norm:
- ABGB §1167
ABGB §1489 IIA, ABGB §1489 IIB - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 552/81 5 Ob 552/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
5 Ob 24/81 5 Ob 24/81 Entscheidungstext OGH 07.06.1981 5 Ob 24/81 Auch; Beisatz: Zeitpunkt, in dem der Besteller die endgültige Weigerung des Unternehmers erkennen musste, die Mängelbehebung durchzuführen. (T1) Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
1 Ob 679/90 1 Ob 679/90 Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90 Vgl aber; Beisatz: Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt bereits mit dem Zeitpunkt in dem dem Besteller erkennbar ist, dass die erfolgte Verbesserung misslungen ist. (T2) Veröff: JBl 1992,245 = MietSlg 33109 = ecolex 1992,86
1 Ob 624/95 1 Ob 624/95 Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 624/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert. (T3)
1 Ob 573/95 1 Ob 573/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
1 Ob 191/98i 1 Ob 191/98i Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 191/98i Veröff: SZ 72/3
6 Ob 34/00v 6 Ob 34/00v Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T4)
9 Ob 192/01b 9 Ob 192/01b Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 192/01b Vgl auch; Beis wie T4
6 Ob 309/02p 6 Ob 309/02p Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 309/02p Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. (T5)
5 Ob 21/09p 5 Ob 21/09p Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p Auch; Beis wie T5; Bem: Hier: Kaufvertrag. (T6)
8 Ob 16/11b 8 Ob 16/11b Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b Beis wie T5
3 Ob 162/12p 3 Ob 162/12p Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 162/12p Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
5 Ob 71/12w 5 Ob 71/12w Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 71/12w Vgl; Vgl Beis wie T5
3 Ob 228/12v 3 Ob 228/12v Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 228/12v Auch; Beis wie T3
3 Ob 202/13x 3 Ob 202/13x Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 202/13x Vgl auch
5 Ob 230/14f 5 Ob 230/14f Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f Vgl auch; Beis wie T5
3 Ob 16/16y 3 Ob 16/16y Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 16/16y Auch; Beis wie T4