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RECHTSPRECHUNG


RS0022147


Neue Baustoffe und riskante Arbeitsmethoden: Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen. Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht.


Rechtssatz:

Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob689/86; 5Ob568/88; 7Ob515/91; 6Ob53/01i; 10Ob205/01x

Schlagworte:

Entscheidung:
12.02.1987

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 689/86 7 Ob 689/86 Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 689/86 Veröff: WBl 1987,120
5 Ob 568/88 5 Ob 568/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 568/88
7 Ob 515/91 7 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 515/91 Veröff: JBl 1992,114 (Karollus)
6 Ob 53/01i 6 Ob 53/01i Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 53/01i Beisatz: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Zeitpunkt der Werkleistung des Unternehmers bestimmte, sich später als ungeeignet herausstellende Materialien zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um noch nicht auf breiter Basis verwendete neue Werkstoffe handelte. (T1)
10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x Vgl auch; Beisatz: Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht. (T2); Veröff: SZ 2002/23