zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0022152


Haftrücklass im Innenverhältnis einer GesbR: Wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Einziehung eines Haftrücklasses von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ihm den in Anspruch genommenen Betrag zu ersetzen, gleich ob der Betrag vom Dritten zu Recht der Gesellschaft angelastet wurde.


Rechtssatz:

Wurde ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne sein Zutun (hier: durch Einziehung eines Haftrücklasses bzw Aufrechnung) von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ersterem in Anspruch genommenen Betrag ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Betrag vom Dritten zu Recht der Gesellschaft angelastet wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob23/82

Schlagworte:

Entscheidung:
01.09.1982

Norm:
ABGB §1189

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 23/82 1 Ob 23/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 23/82 Veröff: SZ 55/117