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RECHTSPRECHUNG


RS0022675


Blockieren nach einem Unfall die unfallbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden (vgl TS9 des RS). Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (T6 des RS). Selbiges gilt für den Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war (T7 des RS).


Rechtssatz:

Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern auf Autobahnen bei Nacht eine geradezu typische Folge (vgl dazu ZVR 1970/245). Fraglich könnte nur sein, ob ein Folgeunfall trotz aufgestellter Warneinrichtungen als atypische Folge des Primärunfalles anzusehen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob195/76; 8Ob291/81; 8Ob249/82; 8Ob100/83; 8Ob149/83; 2Ob200/83; 8Ob299/82; 8Ob20/84; 2Ob97/88; 2Ob31/89; 2Ob155/97a; 2Ob356/99p; 2Ob294/04f; 2Ob58/07d; 2Ob109/10h; 6Ob142/16z

Schlagworte:

Entscheidung:
23.09.1976

Norm:
ABGB §1295 Ia3b

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 195/76 2 Ob 195/76 Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 195/76 Veröff: ZVR 1977/238 S 299
8 Ob 291/81 8 Ob 291/81 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 291/81 Beisatz: Hier: Atypische Folge eines Folgeunfalles trotz eingeschalteter Warnblinkanlage verneint. (T1) Veröff: SZ 55/9 = ZVR 1983/19 S 25
8 Ob 249/82 8 Ob 249/82 Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 249/82 nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle bei Nacht eine geradezu typische Folge. (T2); Beisatz: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (hier: atypische Folge trotz eines den herannahenden Kraftfahrer warnenden Fußgängers verneint). (T3) Veröff: ZVR 1984/37 S 50
8 Ob 100/83 8 Ob 100/83 Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 100/83 nur T2; Beisatz: Hier: Bei Nacht und Glatteis. (T4)
8 Ob 149/83 8 Ob 149/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 149/83 Beisatz: Hier: Unfall mit Fahrzeug aus Gegenverkehr, dessen Lenker überstürzt reagiert. (T5)
2 Ob 200/83 2 Ob 200/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 2 Ob 200/83 Auch; nur T2
8 Ob 299/82 8 Ob 299/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 299/82 nur T2; Beis wie T3 nur: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts. (T6); Beisatz: Auch der Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war, ändert daran nichts. (T7) Veröff: ZVR 1984/338 S 369
8 Ob 20/84 8 Ob 20/84 Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 20/84 nur T2
2 Ob 97/88 2 Ob 97/88 Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 97/88 Beis wie T3; Beis wie T7
2 Ob 31/89 2 Ob 31/89 Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 31/89 nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge. (T8); Beis wie T7; Beisatz: Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden. (T9)
2 Ob 155/97a 2 Ob 155/97a Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 155/97a Ähnlich; nur T8
2 Ob 356/99p 2 Ob 356/99p Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 356/99p Vgl auch; nur T8
2 Ob 294/04f 2 Ob 294/04f Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 294/04f Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9
2 Ob 58/07d 2 Ob 58/07d Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Von diesen Grundsätzen ist auch bei der (Mit-)Ursächlichkeit eines Folgeunfalls für den bei einem weiteren Folgeunfall eingetretenen Schaden auszugehen. (T10); Beisatz: Die Flucht der Insassen aus dem bei einem Auffahrunfall zum Stillstand gekommenen Kraftfahrzeug, um sich zwischen Leitschiene und Lärmschutzwand in Sicherheit zu bringen, liegt nicht ebensowenig außerhalb jeder Lebenserfahrung, wie nachfolgende weitere Kollisionen. (T11)
2 Ob 109/10h 2 Ob 109/10h Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 109/10h Auch; nur T2; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass nach einer nächtlichen Primärkollision zwar kein Unfallfahrzeug, dafür aber ein verletztes und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränktes Wildtier von beträchtlicher Größe als Hindernis für andere Fahrzeuglenker auf der Fahrbahn einer Freilandstraße verbleibt. (T12)
6 Ob 142/16z 6 Ob 142/16z Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 142/16z Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Folgeunfälle, die aufgrund der besonderen Gefahren einer Unfallstelle entstehen, stehen im Adäquanz- und Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verschulden an der Erstkollision. (T13) Beisatz: Diese Überlegungen lassen sich auf den Fall eines „Folgebisses“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall übertragen. (T14)