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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 730/82 1 Ob 730/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 730/82 Veröff: EvBl 1983/101 S 396 = SZ 55/185
4 Ob 523/82 4 Ob 523/82 Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82 Vgl auch
1 Ob 692/83 1 Ob 692/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 692/83
8 Ob 651/89 8 Ob 651/89 Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 651/89 Beisatz: Hier: Sachverständiger übernahm Fachkompetenz außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereiches obwohl er wissen mußte, daß es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt. (T1) Veröff: SZ 62/146
RECHTSPRECHUNG
RS0022705
Eine Schadenersatzhaftung des Sachverständigen kann auch dann bestehen, wenn er eine Verpflichtung übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein wird (sogenanntes Übernahmeverschulden). Beispiel: Der Sachverständige übernimmt einen Gutachtensauftrag außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs, obwohl er wissen mußte, daß es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt.
- Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 1298 ABGB ist auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag schließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (sogenannte Übernahmeverschulden).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob730/82; 4Ob523/82; 1Ob692/83; 8Ob651/89
- Schlagworte:
- Übernahmeverschulden
- Entscheidung:
- 01.12.1982
- Norm:
- ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7c
ABGB §1298 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 730/82 1 Ob 730/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 730/82 Veröff: EvBl 1983/101 S 396 = SZ 55/185
4 Ob 523/82 4 Ob 523/82 Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82 Vgl auch
1 Ob 692/83 1 Ob 692/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 692/83
8 Ob 651/89 8 Ob 651/89 Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 651/89 Beisatz: Hier: Sachverständiger übernahm Fachkompetenz außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereiches obwohl er wissen mußte, daß es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt. (T1) Veröff: SZ 62/146