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RECHTSPRECHUNG


RS0022711


Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte. Denn der Sorgfaltsmaßstab wird beim Sachverständigen durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Berufes und die Erwartungen des Verkehrs bestimmt.


Rechtssatz:

Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte (Garantiehaftung).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob536/76; 1Ob775/80; 1Ob605/84; 7Ob583/88; 8Ob528/89; 1Ob206/11t; 5Ob21/18a

Schlagworte:

Entscheidung:
23.03.1976

Norm:
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1297
ABGB §1299 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 536/76 5 Ob 536/76 Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
1 Ob 775/80 1 Ob 775/80 Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 775/80 Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises und durch die differenzierten Erwartungen des Verkehrs bestimmt. (T1) Veröff: JBl 1982,145 = EvBl 1981/159 S 464 = SZ 54/13
1 Ob 605/84 1 Ob 605/84 Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 605/84 Beis wie T1 nur: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T2) Veröff: RdW 1985,72 (Mayer - Maly) = JBl 1985,625 (Iro) = SZ 57/140
7 Ob 583/88 7 Ob 583/88 Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 583/88 Auch; Beisatz: Haftung nach § 1299 ABGB ist Verschuldenshaftung. (T3)
8 Ob 528/89 8 Ob 528/89 Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 528/89 Auch; Beis wie T1
1 Ob 206/11t 1 Ob 206/11t Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t Auch; Beis wie T2
5 Ob 21/18a 5 Ob 21/18a Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 21/18a Auch; Beis wie T1