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RECHTSPRECHUNG


RS0022741


Keine Haftung für unvorhersehbare Ereignisse: Keine Haftung des Bauführers besteht dann, wenn ein Ereignis vorliegt, das außerhalb des vorhersehbaren Geschehensablaufs liegt: Beispielsweise wenn ein Passant trotz deutlich sichtbarer Verbotstafeln eine Absperrung überklettert und dann aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens und der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse in einen Aufzugsschacht fällt.


Rechtssatz:

Wer unter Mißachtung eines ausdrücklichen und zur Kenntnis genommenen Verbotes, ferner unter Mißachtung von Warnungstafeln und mit Überwindung der Abgrenzung (Nylonschnüre mit roten und weißen Plastiktäfelchen) eine gefährliche Baustelle trotz eingeschränktem Sehvermögen und ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen überquert, setzt hiemit die einzige typische Unfallursache für den Sturz in einen vorschriftswidrig nicht abgesicherten offenen Aufzugsschacht. Das fahrlässige Verhalten des zur Absicherung des Schachtes Verpflichteten ist keine typische Unfallursache, da das verbotswidrige Erscheinen eines Unbefugten an der Gefahrenstelle diesfalls ein Ereignis darstellt, welches außerhalb des normalen Geschehensablaufes liegt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob314/71 (6Ob315/71)

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.1972

Norm:
ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1304 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 314/71 6 Ob 314/71 Entscheidungstext OGH 15.03.1972 6 Ob 314/71