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RECHTSPRECHUNG


RS0022834


Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind alle Vermögensbestandteile des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden. Auch ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Verbindlichkeiten.


Rechtssatz:

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 2Ob60/00p; 2Ob173/00f; 8Ob270/01s; 6Ob54/04s; 2Ob227/07g; 2Ob226/07k; 5Ob217/08k; 1Ob131/08h; 5Ob38/05g ; 9Ob51/10f

Schlagworte:

Entscheidung:
31.03.1977

Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1325 D7

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 725/76 6 Ob 725/76 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 725/76 Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261
1 Ob 642/79 1 Ob 642/79 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79
5 Ob 735/81 5 Ob 735/81 Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 735/81 nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1)
6 Ob 798/82 6 Ob 798/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 798/82 nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22
7 Ob 19/86 7 Ob 19/86 Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 19/86 Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71
2 Ob 153/89 2 Ob 153/89 Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 153/89 nur T1
4 Ob 525/90 4 Ob 525/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72
8 Ob 544/91 8 Ob 544/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 544/91 Auch; nur T1
1 Ob 620/94 1 Ob 620/94 Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94 Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101
2 Ob 60/00p 2 Ob 60/00p Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3)
2 Ob 173/00f 2 Ob 173/00f Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 173/00f nur T1
8 Ob 270/01s 8 Ob 270/01s Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 270/01s nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4)
6 Ob 54/04s 6 Ob 54/04s Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s nur T1; nur T3
2 Ob 227/07g 2 Ob 227/07g Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 227/07g nur T1
2 Ob 226/07k 2 Ob 226/07k Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107
5 Ob 217/08k 5 Ob 217/08k Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6)
1 Ob 131/08h 1 Ob 131/08h Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
5 Ob 38/05g 5 Ob 38/05g Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7)
9 Ob 51/10f 9 Ob 51/10f Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 51/10f Vgl auch