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RECHTSPRECHUNG


RS0022916


Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB über den Schadenersatz. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens setzt daher ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Verkäufers oder Unternehmers voraus: Der Erwerber oder Besteller muss daher, wenn er einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend macht, jedenfalls behaupten und beweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters beweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht. Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat sich der Verkäufer oder Unternehmer gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens frei zu beweisen.


Rechtssatz:

Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. Der Besteller oder Erwerber müssen daher, wenn sie einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen, jedenfalls behaupten und erweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters erweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob190/55; 6Ob228/60; 7Ob163/67; 1Ob50/73; 1Ob129/74; 7Ob675/79; 7Ob646/80; 6Ob521/81; 7Ob595/84; 3Ob571/84 (3Ob572/84); 8Ob519/85 (8Ob520/85); 7Ob516/88; 7Ob23/90; 10Ob2066/96p; 1Ob33/02p; 9Ob34/09d; 1Ob172/12v; 3Ob191/13d; 9Ob32/15v; 6Ob176/16z; 9Ob88/16f

Schlagworte:

Entscheidung:
13.04.1955

Norm:
ABGB §1295 Ib
ABGB §1296
ABGB §1298

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 190/55 1 Ob 190/55 Entscheidungstext OGH 13.04.1955 1 Ob 190/55 Veröff: HS 1847/73
6 Ob 228/60 6 Ob 228/60 Entscheidungstext OGH 22.06.1960 6 Ob 228/60
7 Ob 163/67 7 Ob 163/67 Entscheidungstext OGH 08.11.1967 7 Ob 163/67
1 Ob 50/73 1 Ob 50/73 Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 50/73 nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. (T1) Veröff: SZ 46/39 = EvBl 1973/216 S 461
1 Ob 129/74 1 Ob 129/74 Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 129/74 Vgl auch; nur T1
7 Ob 675/79 7 Ob 675/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 675/79 Vgl auch; nur T1
7 Ob 646/80 7 Ob 646/80 Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80 Auch; nur T1
6 Ob 521/81 6 Ob 521/81 Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81 Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen (T2) Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
7 Ob 595/84 7 Ob 595/84 Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84 Beis wie T2; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1298 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T3)
3 Ob 571/84 3 Ob 571/84 Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 571/84 Auch; nur T1
8 Ob 519/85 8 Ob 519/85 Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 519/85 Beis wie T3; Veröff: JBl 1986/107
7 Ob 516/88 7 Ob 516/88 Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 516/88 Auch; nur T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. (T4) Veröff: JBl 1988,650
7 Ob 23/90 7 Ob 23/90 Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Kausalität resultiert aus der Veräußerung, die Rechtswidrigkeit folgt aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder des Vertrages, das Verschulden aus der Nichtaufklärung über den Mangel trotz Kenntnis oder Kennenmüßens bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit. (T5) Veröff: SZ 63/160 = ZVR 1992/58 S 121
10 Ob 2066/96p 10 Ob 2066/96p Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p Auch; nur T1; Beis wie T5
1 Ob 33/02p 1 Ob 33/02p Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 33/02p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da der Händler nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. (T6)
9 Ob 34/09d 9 Ob 34/09d Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 34/09d Auch; nur T1
1 Ob 172/12v 1 Ob 172/12v Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v Vgl auch
3 Ob 191/13d 3 Ob 191/13d Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d Auch; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB. (T7)
9 Ob 32/15v 9 Ob 32/15v Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 32/15v Beis wie T3
6 Ob 176/16z 6 Ob 176/16z Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z Beis wie T7
9 Ob 88/16f 9 Ob 88/16f Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 88/16f Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben den ihnen nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis ihres fehlenden Verschuldens nicht erbracht. (T8)