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RECHTSPRECHUNG


RS0022956


Da die Verkehrsvorschriften über die Fahrtrichtung in Einbahnen insbesondere dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Gegenverkehrs dienen, muss ein Schaden, der in einer durch den verbotswidrigen Gegenverkehr geschaffenen spezifischen Gefahrenlage entstanden ist, dem Schutzbereich der Verbotsnorm auch dann unterstellt werden, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.


Rechtssatz:

Da die Verkehrsvorschriften über die Fahrtrichtung in Einbahnen insbesondere dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Gegenverkehrs dienen, muß ein Schaden, der in einer durch den verbotswidrigen Gegenverkehr geschaffenen spezifischen Gefahrenlage entstanden ist, dem Schutzbereich der Verbotsnorm auch dann unterstellt werden, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob64/76

Schlagworte:

Entscheidung:
16.06.1976

Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIb
StVO §43
StVO §52 Z2
StVO §53 Z10

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 64/76 8 Ob 64/76 Entscheidungstext OGH 16.06.1976 8 Ob 64/76