RECHTSPRECHUNG
RS0023054
Sicherung von Deckenöffnungen: Sichert ein Baupolier eine Deckenöffnung provisorisch mit einer Spannplatte ab und lehnt er Schaltafeln zur Absicherung derart an, dass der Eindruck entsteht, die Schaltafeln seien als Laufbretter angelehnt worden, dann ist dies keine ordnungsgemäße Absicherung und es kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Den Arbeitnehmer, der die Schaltafeln als Aufstiegshilfe benützt, trotz Abrutschen derselben absteigt und dann die Spannplatte durchbricht, trifft im Vergleich dazu nur ein sehr geringes Mitverschulden.
- Rechtssatz:
Sichert ein Baupolier eine Deckenöffnung provisorisch mit einer Spannplatte ab und lehnt er Schaltafeln zur Absicherung derart an, daß die Art der Abschrankung der Gefahrenquelle beim oberflächlichen Betrachter den Eindruck erwecken, daß die Schaltafeln als Laufbretter angelehnt worden seien, so fällt dem Arbeitnehmer, der diese Schaltafeln als Aufstiegshilfe benützte, trotz Abrutschen derselben an derselben Stelle abstieg und dann die Spannplatte durchbrach, nur ein Versehen sehr geringes Grades zur Last.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob520/78
- Schlagworte:
- Baustellensicherung
- Entscheidung:
- 10.01.1979
- Norm:
- ABGB §1295 IIa3
ABGB §1304 C
ABGB §1324 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 520/78 3 Ob 520/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 3 Ob 520/78