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RECHTSPRECHUNG


RS0023088


Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.


Rechtssatz:

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob109/77; 8Ob38/78; 8Ob79/81 (8Ob80/81); 2Ob133/03b; 2Ob286/02a; 2Ob119/06y; 2Ob268/06k

Schlagworte:

Entscheidung:
05.10.1977

Norm:
ABGB §1295 Ia9
StVO §60 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 109/77 8 Ob 109/77 Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 109/77
8 Ob 38/78 8 Ob 38/78 Entscheidungstext OGH 29.03.1978 8 Ob 38/78 Beisatz: Sicht auf zweihundertfünfzig Meter. (T1) Veröff: ZVR 1978/314 S 367
8 Ob 79/81 8 Ob 79/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 79/81 Ähnlich; Beisatz: Ebenso für Vorrangsituation. (T2) Veröff: ZVR 1983/2 S 12
2 Ob 133/03b 2 Ob 133/03b Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 133/03b Auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 20 Abs1 StVO, weil bei Einhaltung einer höheren als bei Abblendlicht an sich zulässigen Geschwindigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht) kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall besteht, wenn sich die betroffenen Fahrzeuglenker aufgrund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung schon weitem sehen konnten. (T3)
2 Ob 286/02a 2 Ob 286/02a Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 286/02a Auch; Beisatz: Die Einhaltung einer über der Sichtmöglichkeit bei Abblendlicht liegenden Geschwindigkeit steht in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu dem Unfall, wenn die beteiligten Fahrzeuglenker einander auf Grund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung ohnedies bereits von weitem sehen hätten können. (T4)
2 Ob 119/06y 2 Ob 119/06y Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 119/06y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wechselseitige Sicht 200 m. (T5)
2 Ob 268/06k 2 Ob 268/06k Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k Auch; Beis ähnlich wie T3