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RECHTSPRECHUNG


RS0023245


Voraussetzung für die Beachtung des Vorranges ist, dass ein von rechts kommendes Fahrzeug überhaupt erblickt wird. Ist dieses im Zeitpunkte der Anfahrt an die Straßeneinmündung noch nicht wahrnehmbar, dann kann dem Fahrer des nicht den Vorrang habenden Fahrzeuges kein Verschulden zur Last gelegt werden.


Rechtssatz:

Voraussetzung für die Beachtung des Vorranges ist, daß ein von rechts kommendes Fahrzeug überhaupt erblickt wird. Ist dieses im Zeitpunkte der Anfahrt an die Straßeneinmündung noch nicht wahrnehmbar , dann kann dem Fahrer des nicht den Vorrang habenden Fahrzeuges kein Verschulden zur Last gelegt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob812/52

Schlagworte:

Entscheidung:
05.11.1952

Norm:
ABGB §1295 IId1
ABGB §1304 BIIb
StVO §19 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 812/52 2 Ob 812/52 Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 812/52 Veröff: SZ 25/292