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RECHTSPRECHUNG


RS0023294


Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls: Die Frage, welche genauen Maßnahmen der Bauführer zur Kennzeichnung, Absperrung oder Beleuchtung einer Arbeitsstelle vorzunehmen hat, ist nach der Örtlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Ebenso die Frage, wie eine bestimmte, neben einer Fahrbahn befindliche Baustelle ab­zusichern ist.


Rechtssatz:

Die Frage, welche Maßnahmen zur Kennzeichnung, Absperrung oder Beleuchtung einer Arbeitsstelle der Bauführer vorzunehmen habe, ist nach der Örtlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu beantworten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob359/62; 2Ob94/95

Schlagworte:

Entscheidung:
14.02.1963

Norm:
ABGB §1295 IId2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 359/62 2 Ob 359/62 Entscheidungstext OGH 14.02.1963 2 Ob 359/62
2 Ob 94/95 2 Ob 94/95 Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 94/95 Auch; Beisatz: Ebenso die Frage, wie eine bestimmte, neben einer Fahrbahn befindliche Baustelle abzusichern ist. (T1)