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RECHTSPRECHUNG


RS0024105


Beim Verkauf eines Kunstwerks durch seinen Schöpfer (den Künstler selbst) ist die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis, § 934 ABGB) ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt darin, dass zwischen dem vom Künstler unmittelbar geforderten Erstverkaufspreis und dem Verkehrswert – also dem erzielbaren Preis bei einem Wiederverkauf – meistens ein sehr großer Preisunterschied besteht. Der Künstler nimmt bei der Preisbildung auf den möglichen Verkehrswert eines Bildes nicht Bedacht. Besonders, wenn er ein noch nicht bekannter Künstler ist, kann er dies auch gar nicht, weil die für den Verkehrswert in erster Linie maßgeblichen Momente, nämlich das Renommee des Künstlers und die bei Auktionen oder im einschlägigen Handel erzielten Preise, noch nicht vorhanden sind. Er verkauft, sofern er nicht durch Notlage zur Verschleuderung des Bildes gezwungen ist, um den Preis, den er im Hinblick auf die von ihm selbst geschätzte künstlerische Qualität des Bildes als gerechten Preis ansieht. Ebenso kauft aber auch der Erwerber nicht, indem er sich bei der Preisbildung einen oft noch gar nicht nennenswerten und ihm jedenfalls nicht bekannten Verkehrswert zur Richtschnur nimmt, sondern er zahlt den vom Künstler geforderten Preis, weil er das Bild wegen seiner von ihm hochgeschätzten künstlerischen Qualitäten haben möchte. Er zahlt daher einen Preis der besonderes Vorliebe, sodass die Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 935 ABGB ausgeschlossen ist.


Rechtssatz:

Bei dem Verkauf eines Kunstwerkes durch seinen Schöpfer ist die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob342/66

Schlagworte:

Entscheidung:
30.11.1966

Norm:
ABGB §934

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 342/66 6 Ob 342/66 Entscheidungstext OGH 30.11.1966 6 Ob 342/66 Veröff: EvBl 1967/281 S 397 = JBl 1967,620 = SZ 39/206