RECHTSPRECHUNG
RS0024434
Zahlungspflicht bei Fälligkeit nach Bauende: Darlehensfälligkeit „nach Fertigstellung des Hauses“ ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.
- Rechtssatz:
Darlehensfälligkeit "nach Fertigstellung des Hauses" ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob308/62; 7Ob329/63
- Schlagworte:
- Zahlung
- Entscheidung:
- 09.10.1962
- Norm:
- ABGB §904 IV
ZPO §406 B - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 308/62 8 Ob 308/62 Entscheidungstext OGH 09.10.1962 8 Ob 308/62
7 Ob 329/63 7 Ob 329/63 Entscheidungstext OGH 11.12.1963 7 Ob 329/63