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RECHTSPRECHUNG


RS0024434


Zahlungspflicht bei Fälligkeit nach Bauende: Darlehensfälligkeit „nach Fertigstellung des Hauses“ ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.


Rechtssatz:

Darlehensfälligkeit "nach Fertigstellung des Hauses" ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob308/62; 7Ob329/63

Schlagworte:

Entscheidung:
09.10.1962

Norm:
ABGB §904 IV
ZPO §406 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 308/62 8 Ob 308/62 Entscheidungstext OGH 09.10.1962 8 Ob 308/62
7 Ob 329/63 7 Ob 329/63 Entscheidungstext OGH 11.12.1963 7 Ob 329/63