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RECHTSPRECHUNG


RS0026199


„Übernahmeverschulden eines Sachverständigen liegt vor, wenn er eine Fachkompetenz außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereich behauptet, obwohl er wissen musste, dass es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt.“


Rechtssatz:

Übernahmeverschulden eines Sachverständigen liegt vor, wenn er eine Fachkompetenz außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereich arrogiert, obwohl er wissen musste, dass es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob651/89; 4Ob574/95 (4Ob1642/95); 3Ob103/04z; 10Ob50/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
07.09.1989

Norm:
ABGB §1299 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 651/89 8 Ob 651/89 Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 651/89 Veröff: SZ 62/146
4 Ob 574/95 4 Ob 574/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 574/95
3 Ob 103/04z 3 Ob 103/04z Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
10 Ob 50/15y 10 Ob 50/15y Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y