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RECHTSPRECHUNG


RS0026234


Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten für sein Gutachten kommt dann in Betracht, wenn er weiß oder damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. Welche diese dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Eine Haftung gegenüber Dritten wird auch dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt.


Rechtssatz:

Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine absolute Norm liegt, die einen über den Umfang der aus § 1295 ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren würde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob97/70; 2Ob141/70; 8Ob281/70; 5Ob536/76; 1Ob530/79; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 3Ob603/85; 8Ob667/87; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 10Ob16/11t; 10Ob32/11w; 1Ob91/12g; 6Ob141/16b

Schlagworte:

Entscheidung:
01.07.1970

Norm:
ABGB §1299 A1
ABGB §1300 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 97/70 5 Ob 97/70 Entscheidungstext OGH 01.07.1970 5 Ob 97/70
2 Ob 141/70 2 Ob 141/70 Entscheidungstext OGH 11.06.1970 2 Ob 141/70
8 Ob 281/70 8 Ob 281/70 Entscheidungstext OGH 22.12.1970 8 Ob 281/70 Veröff: SZ 43/236
5 Ob 536/76 5 Ob 536/76 Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76 Veröff: SZ 49/47
1 Ob 530/79 1 Ob 530/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79 Vgl auch; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)
3 Ob 547/84 3 Ob 547/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84 Veröff: RdW 1985,9
8 Ob 542/85 8 Ob 542/85 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85 Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T1) Veröff: RdW 1985,306
3 Ob 603/85 3 Ob 603/85 Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 603/85 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten wird dann gegeben sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist. (T2)
8 Ob 667/87 8 Ob 667/87 Entscheidungstext OGH 30.06.1988 8 Ob 667/87 Auch; Beisatz: Auch dann, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. (T3) Veröff: ÖBA 1989,89
7 Ob 513/96 7 Ob 513/96 Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositon bilden werde. (T4) Veröff: SZ 69/258
1 Ob 79/00z 1 Ob 79/00z Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5) Veröff: SZ 73/96
7 Ob 273/00y 7 Ob 273/00y Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y Vgl aber; Bei ähnlich wie T2; Beis wie T4
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T6)
3 Ob 67/05g 3 Ob 67/05g Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g Vgl auch; Beisatz: Eine deliktische Haftung für reine Vermögensschäden des Klägers würde (zumindest bedingten) Vorsatz („wissentlich") der Beklagten voraussetzen. (T7)
6 Ob 39/06p 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T8) Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T9) Veröff: SZ 2006/35
2 Ob 191/06m 2 Ob 191/06m Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m nur: Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist. (T10)
1 Ob 78/07p 1 Ob 78/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p Vgl aber; Beis ähnlich wie T4
8 Ob 51/08w 8 Ob 51/08w Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w Auch; nur T10; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11) Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T12)
10 Ob 16/11t 10 Ob 16/11t Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 16/11t Vgl auch
10 Ob 32/11w 10 Ob 32/11w Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w Vgl auch; Bem wie T12
1 Ob 91/12g 1 Ob 91/12g Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g Auch
6 Ob 141/16b 6 Ob 141/16b Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b Auch; nur T10; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. (T13)