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RECHTSPRECHUNG


RS0026360


Ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen, der ein unrichtiges Gutachten abgegeben hat, ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Der Schadenersatzanspruch setzt daher voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war.


Rechtssatz:

1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger , der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens.2. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob634/77; 6Ob601/82; 8Ob505/86; 3Ob561/86; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 1Ob263/02m; 9Ob67/03y; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 2Ob180/08x; 8Ob6/09d; 7Ob69/10p; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 8Ob36/14y; 8Ob27/15a; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 3Ob99/15b; 10Ob50/15y; 10Ob8/15x; 3Ob258/15k; 7Ob224/16s; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.1977

Norm:
ABGB §1299 A2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 634/77 6 Ob 634/77 Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 634/77 Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602
6 Ob 601/82 6 Ob 601/82 Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82 Auch; nur: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger , der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. (T1) Veröff: SZ 57/105; hiezu Nowotny JBl 1987,282
8 Ob 505/86 8 Ob 505/86 Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 505/86 Beisatz: Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. (T2)
3 Ob 561/86 3 Ob 561/86 Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 561/86 nur T1
5 Ob 18/00h 5 Ob 18/00h Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h Auch; nur T1
3 Ob 284/01p 3 Ob 284/01p Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 284/01p Beis wie T2; Beisatz: Es ist im zu beurteilenden Vorprozess zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen, die Frage, ob ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen kausal für den behaupteten Vermögensschaden Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren war, nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage zu beurteilen. (T3) Beisatz: Hier: Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren. (T4)
1 Ob 263/02m 1 Ob 263/02m Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 263/02m Vgl; Beis wie T2
9 Ob 67/03y 9 Ob 67/03y Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y nur T1
3 Ob 93/05f 3 Ob 93/05f Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f Auch; nur T1; Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger , der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. (T5)
4 Ob 228/05s 4 Ob 228/05s Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 228/05s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. (T6)
8 Ob 30/07f 8 Ob 30/07f Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 30/07f
6 Ob 85/07d 6 Ob 85/07d Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 85/07d Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Es ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. (T7)
2 Ob 180/08x 2 Ob 180/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. (T8) Beisatz: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. Hier: Schadenersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigengebühren . (T9) Veröff: SZ 2008/160
8 Ob 6/09d 8 Ob 6/09d Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 6/09d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
7 Ob 69/10p 7 Ob 69/10p Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 69/10p Auch; nur: Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. (T10)
9 Ob 38/11w 9 Ob 38/11w Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. (T11)
1 Ob 203/11a 1 Ob 203/11a Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a Beis wie T8
1 Ob 67/12b 1 Ob 67/12b Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b nur T1; Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger , der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T12)
6 Ob 51/13p 6 Ob 51/13p Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p Auch; nur T10
8 Ob 36/14y 8 Ob 36/14y Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 36/14y Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T13) Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen , auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T14)
8 Ob 27/15a 8 Ob 27/15a Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 27/15a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage. (T15)
7 Ob 40/15f 7 Ob 40/15f Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8
7 Ob 83/15d 7 Ob 83/15d Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 83/15d Auch; Beis wie T2
3 Ob 99/15b 3 Ob 99/15b Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 99/15b Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15
10 Ob 50/15y 10 Ob 50/15y Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y Auch; Beis wie T5
10 Ob 8/15x 10 Ob 8/15x Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x Auch; nur T10
3 Ob 258/15k 3 Ob 258/15k Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 258/15k Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15
7 Ob 224/16s 7 Ob 224/16s Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 224/16s Auch
8 Ob 120/16d 8 Ob 120/16d Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 120/16d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15
3 Ob 209/16f 3 Ob 209/16f Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 209/16f Beis wie T2; Beis wie T15
10 Ob 4/18p 10 Ob 4/18p Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T16)