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RECHTSPRECHUNG


RS0026645


Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen für sein Gutachten besteht grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete. Ausnahmen bestehen zum einen bei absichtlicher, sittenwidriger Schadenszufügung sowie dann, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten bestehen. Den Sachverständigen trifft eine Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Entscheidung bilden wird. Der Dritte wird daher insbesondere dann in den Schutzbereich einbezogen, wenn das Gutachten auch zu dem Zweck eingeholt wurde, den Interessen eines Dritten zu dienen. Es kommt darauf an, ob eine Aussage im Gutachten erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens.


Rechtssatz:

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob226/27; 6Ob313/64 (6Ob314/64); 6Ob47/65; 5Ob164/67; 8Ob281/70; 2Ob515/78; 1Ob530/79; 6Ob601/82; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 4Ob75/92; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 6Ob39/06p; 1Ob78/07p; 3Ob79/10d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m

Schlagworte:

Entscheidung:
30.03.1927

Norm:
EO §141
ABGB §1300 B
LBG §9 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 226/27 2 Ob 226/27 Entscheidungstext OGH 30.03.1927 2 Ob 226/27 Veröff: SZ 9/76
6 Ob 313/64 6 Ob 313/64 Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 313/64 Beisatz: Ablehnung der Rechtsansicht von Scheucher in ÖJZ 1961,225 ff. (T1) Veröff: EvBl 1965/321 S 486 = ImmZ 1965,336 = JBl 1965,319 (mit zustimmender Besprechung von Bydlinski)
6 Ob 47/65 6 Ob 47/65 Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 47/65
5 Ob 164/67 5 Ob 164/67 Entscheidungstext OGH 06.09.1967 5 Ob 164/67
8 Ob 281/70 8 Ob 281/70 Entscheidungstext OGH 22.12.1970 8 Ob 281/70 Veröff: SZ 43/236
2 Ob 515/78 2 Ob 515/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78 Beisatz: Wenn kein Fall einer Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter vorliegt. (T2)
1 Ob 530/79 1 Ob 530/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79 Beis wie T2; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)
6 Ob 601/82 6 Ob 601/82 Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82 Vgl auch; Beisatz: Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. (T3) Veröff: SZ 57/105; hiezu kritisch Nowotny JBl 1987,282
3 Ob 547/84 3 Ob 547/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84 Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122
8 Ob 542/85 8 Ob 542/85 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85 Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T4) Veröff: RdW 1985,306
4 Ob 75/92 4 Ob 75/92 Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92 Beis wie T2; Veröff: JBl 1993,518 (kritisch Koziol) = RdW 1993,74
7 Ob 513/96 7 Ob 513/96 Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T5) Veröff: SZ 69/258
1 Ob 79/00z 1 Ob 79/00z Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T6); Veröff: SZ 73/96
5 Ob 18/00h 5 Ob 18/00h Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T7) Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T8)
7 Ob 273/00y 7 Ob 273/00y Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T9)
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T10)
6 Ob 39/06p 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11); Veröff: SZ 2006/35
1 Ob 78/07p 1 Ob 78/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p Vgl aber; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens. (T12)
3 Ob 79/10d 3 Ob 79/10d Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d Vgl aber; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Veröff: SZ 2010/92
3 Ob 230/12p 3 Ob 230/12p Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 vergleichbar. (T13); Veröff: SZ 2013/3
10 Ob 58/12w 10 Ob 58/12w Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w Auch
10 Ob 56/12a 10 Ob 56/12a Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a Auch
3 Ob 231/12k 3 Ob 231/12k Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13
4 Ob 165/12m 4 Ob 165/12m Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13