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RECHTSPRECHUNG


RS0026719


Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen.


Rechtssatz:

Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob520/76; 2Ob111/09a; 2Ob7/10h; 1Ob204/12z

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
30.03.1976

Norm:
ABGB §1302 A
ABGB §1302 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 520/76 5 Ob 520/76 Entscheidungstext OGH 30.03.1976 5 Ob 520/76
2 Ob 111/09a 2 Ob 111/09a Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 111/09a Auch; Beisatz: In § 1302 ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T1)
2 Ob 7/10h 2 Ob 7/10h Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h nur: Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. (T2)
1 Ob 204/12z 1 Ob 204/12z Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z Vgl