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RECHTSPRECHUNG


RS0026881


Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fahrgastes, der auf einen anfahrenden Zug aufspringt, dessen bevorstehende Abfahrt nicht angekündigt war (Berücksichtigung, dass dem Kläger als Pensionist der Beklagten die mit dem Aufspringen auf einen fahrenden Zug verbundenen Gefahren im besonderen Maße bekannt sein mussten).


Rechtssatz:

Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fahrgastes, der auf einen anfahrenden Zug aufspringt, dessen bevorstehende Abfahrt nicht angekündigt war (Berücksichtigung, daß dem Kläger als Pensionist der Beklagten die mit dem Aufspringen auf einen fahrenden Zug verbundenen Gefahren im besonderen Maße bekannt sein mußten).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob58/85

Schlagworte:

Entscheidung:
18.09.1985

Norm:
ABGB §1304 BVII
EisbG §44 Abs3
EKHG §9 G
EKHG §11

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 58/85 8 Ob 58/85 Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85 Veröff: ZVR 1987/11 S 21