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RECHTSPRECHUNG


RS0026892 [insb T4]


Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Dies gilt auch für Schockschäden.


Rechtssatz:

Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob292/57 (2Ob293/57); 6Ob294/64; 6Ob281/64; 4Ob541/83; 2Ob22/89; 4Ob36/10p; 2Ob219/10k; 2Ob181/11y; 9Ob76/15i; 2Ob148/15a

Schlagworte:

Entscheidung:
19.09.1957

Norm:
ABGB §1304 A
ABGB §1327 g
ZPO §393

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 292/57 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645
6 Ob 294/64 6 Ob 294/64 Entscheidungstext OGH 15.10.1964 6 Ob 294/64 nur: Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen. (T1)
6 Ob 281/64 6 Ob 281/64 Entscheidungstext OGH 16.12.1964 6 Ob 281/64
4 Ob 541/83 4 Ob 541/83 Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 541/83 Vgl auch; nur: Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. (T2)
2 Ob 22/89 2 Ob 22/89 Entscheidungstext OGH 20.06.1989 2 Ob 22/89 nur: Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen. (T3)
4 Ob 36/10p 4 Ob 36/10p Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p Auch; Beisatz: Hier: Schockschaden . (T4) Beisatz: Unter Ablehnung der Einwände von Beisteiner, ZVR 2010, 4. (T5) Veröff: SZ 2010/52
2 Ob 219/10k 2 Ob 219/10k Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k Auch; nur T3; Veröff: SZ 2011/76 Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T5a)
2 Ob 181/11y 2 Ob 181/11y Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y nur T3
9 Ob 76/15i 9 Ob 76/15i Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 Ob 76/15i Auch; nur T3; Veröff: SZ 2016/24
2 Ob 148/15a 2 Ob 148/15a Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 148/15a nur T3; Beisatz: Hier: Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T6) Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T7); Veröff: SZ 2016/85