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RECHTSPRECHUNG


RS0026916


Schadensteilung 4 : 1 zwischen einem Motorradfahrer, der ein gesetzliches Überholverbot mißachtet und gesetzwidrig links zu überholen versucht, um einem Lastkraftwagenlenker (Lastkraftwagenhalter), der sein Fahrzeug trotz Erkennbarkeit der durch den Überholversuch geschaffenen Gefahrenlage nicht sofort anhält.


Rechtssatz:

Schadensteilung 4 : 1 zwischen einem Motorradfahrer, der ein gesetzliches Überholverbot mißachtet und gesetzwidrig links zu überholen versucht, um einem Lastkraftwagenlenker (Lastkraftwagenhalter), der sein Fahrzeug trotz Erkennbarkeit der durch den Überholversuch geschaffenen Gefahrenlage nicht sofort anhält.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob30/70

Schlagworte:

Entscheidung:
26.02.1970

Norm:
ABGB §1304 BIIc
StVO §15 Abs2 lita

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 30/70 2 Ob 30/70 Entscheidungstext OGH 26.02.1970 2 Ob 30/70