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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 209/75 8 Ob 209/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 209/75
RECHTSPRECHUNG
RS0026923
Fährt ein Fahrzeuglenker trotz einem auf seinem Fahrstreifen befindlichen nach links weisenden Richtungspfeil geradeaus weiter und wird durch ein vor der Kreuzung geradeaus fahrendes, nach der Kreuzung nach links gelenktes (bedeutet keinen Fahrstreifenwechsel) Fahrzeug abgedrängt, so verantwortet er allein das Verschulden am Unfall.
- Rechtssatz:
Fährt ein Fahrzeuglenker trotz einem auf seinem Fahrstreifen befindlichen nach links weisenden Richtungspfeil geradeaus weiter und wird durch ein vor der Kreuzung geradeaus fahrendes, nach der Kreuzung nach links gelenktes (bedeutet keinen Fahrstreifenwechsel) Fahrzeug abgedrängt, so verantwortet er allein das Verschulden am Unfall.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob209/75
- Schlagworte:
- Kreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 29.10.1975
- Norm:
- ABGB §1304 BIIb
StVO §3 B1c
StVO §9 Abs6
StVO §11 Abs2 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
8 Ob 209/75 8 Ob 209/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 209/75