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RECHTSPRECHUNG


RS0026944


Mitverschulden: Bei Unfällen auf Baustellen kann dem Geschädigten unter Umständen ein Mitverschulden anzulasten sein. Zum Beispiel von 80%, wenn ein Fußgänger eine Abkürzung über eine ersichtlich unvollendete Baustelle nimmt, dabei nicht genau auf den Weg achtet und so in ein nicht abgedecktes Aushubloch fällt.


Rechtssatz:

Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines fünfundsechzigjährigen Fußgängers, der den kürzesten Weg über eine ersichtlich unvollendete Baustelle nimmt, nicht genau auf den Weg achtet und in ein unabgedecktes und unzureichend beleuchtetes Aushubloch stürzt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob202/67

Schlagworte:

Entscheidung:
06.07.1967

Norm:
ABGB §1304 BVIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 202/67 2 Ob 202/67 Entscheidungstext OGH 06.07.1967 2 Ob 202/67 Veröff: ZVR 1968/152 S 265