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RECHTSPRECHUNG


RS0027022


Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Personenkraftwagenfahrers, der ein unbeleuchtetes, betriebsunfähiges Moped anfährt, dessen Fahrer sich trotz Nichtanspringen des Motors mit dem Moped auf der Fahrbahn aufhält. Ähnliches gilt bei Verletzung des Lenkers, der sich bei der Reparatur seines Motorrades in gebückter Stellung auf der Fahrbahn befindet.


Rechtssatz:

Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Personenkraftwagenfahrers, der ein unbeleuchtetes, betriebsunfähiges Moped anfährt, dessen Fahrer sich trotz Nichtanspringen des Motors mit dem Moped auf der Fahrbahn aufhält.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob318/74; 2Ob70/77; 8Ob199/78; 2Ob161/81

Schlagworte:

Entscheidung:
03.04.1975

Norm:
ABGB §1304 BIId
StVO §60 Abs3
StVO §89 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 318/74 2 Ob 318/74 Entscheidungstext OGH 03.04.1975 2 Ob 318/74
2 Ob 70/77 2 Ob 70/77 Entscheidungstext OGH 05.05.1977 2 Ob 70/77 Beisatz: Unaufmerksames Fahren mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit gegenüber nicht unverzüglich erfolgter Aufstellung eines Warndreieckes nach Ausfall der Beleuchtung. (T1)
8 Ob 199/78 8 Ob 199/78 Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 199/78 Vgl; Beisatz: Verletzung des Lenkers, der sich bei der Reparatur seines Motorrades in gebückter Stellung auf der Fahrbahn befindet. (T2)
2 Ob 161/81 2 Ob 161/81 Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 161/81 Beis wie T2