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RECHTSPRECHUNG


RS0027069 [T2]


Gleichteiliges Verschulden im Falle einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der eine Kreuzung – aus dem Rechtsabbiegestreifen – in gerader Richtung überfuhr, und einem entgegenkommenden PKW, der nach links abbog, ohne auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr zu achten.


Rechtssatz:

Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 5 StVO einerseits und Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob46/94; 2Ob94/09a; 2Ob54/10w

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.1994

Norm:
ABGB §1304 BIIb
EisbKrV §17 Abs3
StVO §8 Abs4
StVO §9 Abs6 VIg
StVO §17 Abs4
StVO §19 Abs5 BV
StVO §38 Abs4
StVO §53 Abs1 Z5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 46/94 2 Ob 46/94 Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 46/94
2 Ob 94/09a 2 Ob 94/09a Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 94/09a Auch; Beisatz: Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden Pkw-Lenker. (T1); Beisatz: Gleichteiliges Verschulden im Falle einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der eine Kreuzung - aus dem Rechtsabbiegestreifen - in gerader Richtung überfuhr, und einem entgegenkommenden PKW, der nach links abbog, ohne auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr zu achten (vgl 2 Ob 54/07s). (T2); Beisatz: Gleichteiliges Mitverschulden bei Kollision zwischen einem die Vorrangstraße befahrenden, aber das Anhaltegebot bei einer Eisenbahnkreuzung verletzenden Fahrzeugs und einem aus einer benachrangten Querstraße einbiegenden PKW (vgl 2 Ob 83/08g). (T3)
2 Ob 54/10w 2 Ob 54/10w Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 54/10w Vgl; Beisatz: Hier: Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem an einer anhaltenden Kolonne vorbeifahrenden und dabei gegen § 17 Abs 4 StVO verstoßenden Motorradfahrer und einen durch Vorrang des Motorradfahrens gemäß § 38 Abs 4 StPO verletzenden links abbiegenden PKW‑Lenkers. (T4)