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RECHTSPRECHUNG


RS0027115


Einen Motorradfahrer, der gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstößt, trifft gegenüber einem bei Vorhandensein eines Banketts den rechten Fahrbahnrand benützenden Fußgänger drei Fünftel des Mitverschuldens.


Rechtssatz:

Einen Motorradfahrer, der gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstößt, trifft gegenüber einem bei Vorhandensein eines Banketts den rechten Fahrbahnrand benützenden Fußgänger drei Fünftel des Mitverschuldens.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob234/68

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.1968

Norm:
ABGB §1304 BIIIe
StVO §20 Abs1 D
StVO §76

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 234/68 2 Ob 234/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 234/68 Veröff: ZVR 1969/174 S 156